Haftung von Vorständen in Genossenschaften
Vorstände von Genossenschaften sind vielen Haftungsrisiken ausgesetzt und können im ungünstigsten Fall sogar unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen gegenüber der Genossenschaft haften. Nach der sog. „Business-Judgement-Rule“ tritt die Haftung jedoch nicht ein, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung, die einen Schaden nach sich gezogen hat, auf Grundlage angemessener Informationen, ohne Berücksichtigung sachfremder Interessen, zum Wohle der Genossenschaft und in gutem Glauben gehandelt hat. Was das konkret im Einzelfall bedeutet, zeigt beispielhaft eine aktuelle Entscheidung … Mehr