Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 5 BGB
Im Fall eines Betriebsübergangs haben Veräußerer und/oder Erwerber die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB auch über die rechtlichen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer zu unterrichten. Die Unterrichtung muss nach der Rechtsprechung des BAG „ordnungsgemäß“ sein, was dem Rechtsanwender in der Praxis häufig Schwierigkeiten bereitet. Das BAG stellt im Einzelfall extrem hohe Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit, ohne die Unterrichtungspflicht abstrakt klar zu konturieren. Erschwerend kommt hinzu, dass mehrere … Mehr