LAG Nürnberg 29.05.2019 Ausschlussregelung und Urlaubsabgeltung
Der Kläger verlangte Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag nahm durch Globalverweisung auf die Tarifverträge Metall-Elektro Bezug, damit auch auf die dort enthaltenden Ausschlussfristen. Die Geltendmachung der Urlaubsabgeltungsansprüche erfolgte erst nach Ablauf der Ausschlussfristen. Die Ausschlussfristenregelung enthielt keinen Vorbehalt, dass sie nicht für gesetzliche Mindestlohnansprüche gelte. Das BAG sieht bei Individualarbeitsverträgen nach 2015 hierin einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, was die Ausschlussfristenregelung dort nach AGB-Recht zu Fall bringt.