Pauschalreise mit Bettwanzen: Minderung und Schmerzensgeld?
Ein Reisemangel infolge Bettwanzenbefalls kann auch ohne den Fund einzelner Insekten oder typischer Blutspuren auf den Laken mit der nach § 286 ZPO erforderlichen richterlichen Gewissheit festgestellt werden. Die glaubhafte Aussage eines sachverständigen Zeugen, der die Geschädigten nach Reiserückkehr fachkundig untersuchte, kann in Verbindung mit dem Ausschluss aller anderen ernsthaft in Betracht kommenden Ursachen ausreichen, um den Reiseveranstalter zur Minderung des Reisepreises und zum …