Freistellung ist nicht gleich Freistellung: BAG zur Freistellung eines Mitglieds verschiedener Betriebsratsgremien
Auch Gesamt- und Konzernbetriebsräte können nach einer aktuellen Entscheidung des BAG generelle (Teil-)Freistellungen ihrer Mitglieder von der Arbeitsleistung gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des jeweiligen Mitglieds verlangen. Kommt es zu einer Konkurrenzsituation aufgrund einer gleichzeitigen Mitgliedschaft des Gesamt- oder Konzernbetriebsratsmitglieds im entsendenden örtlichen Betriebsrat, hält das BAG die beteiligten Gremien zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Gremiums an. Insbesondere kann in bereits bestehende 100%ige Freistellungen nicht einseitig durch ein anderes Betriebsratsgremium eingegriffen werden.