Eine KI im Büro? – Das Arbeitsgericht Hamburg zu ChatGPT
Das Arbeitsgericht Hamburg hatte sich kürzlich mit dem Einsatz von künstlicher Intelligenz im Kontext eines Anstellungsvertrages zu befassen. Mit seinem Beschluss vom 16. Januar 2024 stellte das Gericht fest, der antragstellende Betriebsrat habe bei der Nutzung von ChatGPT und vergleichbaren KI-Tools kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 BetrVG . Hintergrund des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz (24 BVGa 1/24) war, dass die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall ihren Mitarbeitenden den Einsatz … Mehr