LSG Nds./ Bremen 16.11.2016: Versicherungspflicht Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Entscheidungen der Landessozialgerichte unter Annahme einer Versicherungspflicht mehren sich, auch für das hier zitierte Urteil ist die Revision bei BSG anhängig. Der mit 40 % Kapitalanteil an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer, befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB,wurde durch das LSG als abhängig Beschäftigter, also Versicherungspflichtiger betrachtet. Dies vor allem, weil die Satzung der GmbH einen weiten Zustimmungskatalog der Gesellschafterversammlung mit jeweils einfacher Mehrheit vorsah, welche der Kläger allein nicht erreichen konnte.