BGH 10.01.2017: Haftung aus Patronatserklärung
Die Muttergesellschaft der später leistungsunfähigen, verpflichteten Gesellschaft hatte gegenüber der Gläubigerin eine sogenannte harte Patronatserklärung des Wortlautes: „Wir verpflichten uns hiermit, die notwendigen finanziellen Mittel an unsere Tochtergesellschaft zur Verfügung zu stellen, um den vertraglichen Verpflichtungen dieser Gesellschaft ihnen gegenüber nachzukommen“ abgegeben. Nach Insolvenz wendete sich sie Klägerin an die Muttergesellschaft, nachdem zwar die insolvente Gesellschaft zunächst geleistet hatte der Insolvenzverwalter jedoch von der Gläubigerin zurückforderte.
 
					 
						 
						 
						 
						