Vereinsaustritt ist Entscheidung des Mitglieds, nicht des Vorstands!
Anders als Vereine sind Genossenschaften auf eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Genossenschaft und Mitglied angelegt. Erfüllt ein Mitglied gewisse Umsatzgrenzen nicht, mag sich die Mitgliedschaft aus Sicht der Genossenschaft nicht mehr lohnen. Um das Mitglied loszuwerden, bedarf es jedoch entweder einer eigenen Austrittserklärung oder satzungsmäßig geregelter Verfahren. Einer besonders trickreichen Genossenschaft musste der Bundesgerichtshof (BGH) daher nun einen Strich durch die Rechnung machen. Die Entscheidung gilt auch für Vereine und Verbände. Genossenschaft zur Förderung des Erwerbs … Mehr