Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr und MPU
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn man sich beim Fahrtantritt irrtümlich für fahrtüchtig hielt. Es drohen Geldstrafe, Führerscheinentzug und — ab 1,6 Promille — eine MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde. Strafverfahren und MPU-Verfahren laufen parallel und müssen strategisch zusammen gedacht werden.