Die zulässigen und unzulässigen Fragetechniken bei der Steuerfahndung
Die zulässigen und unzulässigen Fragetechniken bei der Steuerfahndung Grundsätzlich soll der Zeuge erst mal frei erzählen. In Strafsachen schreibt jeder (Gericht, Staatsanwalt, Anwalt) selbst mit, beim Amtsgericht auch der Protokollführer (unkontrolliert das, was er versteht, ohne Rückfragen odsewr Fragerechte von ihm). Der Protokollführer ist also der Verstehen schlechthin und was im Protokoll steht, ist schließlich wahr. Ist der Sachverhalt vollständig aus der Sicht des Zeugen erzählt, stellt der Vorsitzende Fragen, danach (zumindest theoretisch) die restlichen … Mehr