TEMPORÄRE ÄNDERUNG DER REGELUNGEN ZUR INSOLVENZRECHTLICHEN ÜBERSCHULDUNG
Ähnlich wie schon im Rahmen der Corona-Krise hat der Gesetzgeber auf die Folgen der Ukraine-Krise reagiert und Änderungen in der Insolvenzordnung vorgenommen. Dies betrifft vor allem die insolvenzrechtliche Überschuldung gemäß § 19 InsO und die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Vorliegen der Überschuldung gemäß § 15a InsO. Nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des … Mehr