Einer betriebsmittelarmen Betriebsstätte, die ebenso als „Home-Office“ qualifiziert werden kann, kann weder eine Indizwirkung für noch gegen ein Beschäftigungsverhältnis zugesprochen werden. Das hat das LSG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 15.06.2020 (Az. L 5 KR 16/17) klargestellt. Im Zuge dieser Entscheidung stellte das Gericht auch fest, dass es für die Einordnung telefonischer Dienstleistungen als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, im Wesentlichen darauf ankommt, ob und inwieweit der Auftragnehmer in die betriebliche Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert … Mehr