Vorsicht Schadensersatz! Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben kann teuer werden
Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers vorenthält, kann sich gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger schadensersatzpflichtig machen (§ 266a StGB i.V.m. 823 II BGB). Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Arbeitgeber vorsätzlich keine Sozialbeiträge geleistet hat. Welche Maßstäbe an diesen Vorsatz zu knüpfen sind, stellte das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 29.01.2020 (Az. 23 U 46/19) klar. Wann ist Vorsatz zu bejahen? Vorsatz ist bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann anzunehmen, wenn sich der … Mehr