Keine isolierte Statusfeststellung durch die DRV
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist nach § 7 a SGB IV verpflichtet, festzustellen, ob eine Versicherungspflicht besteht. Eine bloße Elementenfeststellung darüber, ob ein Abhängigen-Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nicht erlaubt, so das BSG in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 (B 12 R 8/18 R). Im konkreten Fall wollte ein ehemaliger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter seinen sozialversicherungsrechtlichen Status – wegen seiner neuen Stellung im Unternehmen als Prokurist – feststellen lassen. Außerdem gab er an, dass er eine … Mehr