Nur aufgedrängter Urlaub verfällt
Durch die gelinde gesagt, überraschende Rechtsprechung des EuGH in Belangen des Arbeitsrechts, hat die Praxis in Deutschland inzwischen gelernt, daß neben anderen Instituten auch das Urlaubsrecht bisher nicht EU-konform angewandt worden ist und darauf mit der Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub gem. § 3 I BUrlG und vertraglich oder tariflich gewährtem Mehrurlaub, reagiert. Diese unterschiedliche Würdigung von Urlaubsansprüchen ist kürzlich durch ein weiteres Urteil mit kostenträchtigen Folgen für die deutsche Wirtschaft, herausgestellt worden: Zunächst: … Mehr