LAG Nürnberg, 27.08.2019: Teilzeitverlangen, Ablehnung wg. betrieblicher Gründe
Der Kläger beantragte die Reduzierung um ein Zwölftel der jährlichen Arbeitszeit und verband dies mit einem Begehr auf Änderung der Lage der Arbeitszeit durch Freistellung im Monat August unter anderem mit Verweis auf die Ferien seines schulpflichtigen Kindes. Der Kläger meint, die Beklagte könne sich anderweitig organisieren angesichts 80 anderer vergleichbarer Beschäftigter, nicht alle hätten schulpflichtige Kinder und nur ein weiterer Mitarbeiter habe eine Freistellung für August beantragt. Die Beklagte lehnte dies aus betrieblichen Gründen … Mehr