Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO
„Eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO setzt eine gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßende Datenverarbeitung voraus. Eine bloße Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der Auskunft reicht für eine Geldentschädigung nicht aus.“ LAG Düsseldorf, 28.11.2023, Az. 3 Sa 285/23 Sachverhalt Der Kläger war ein Jahr im Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, beschäftigt. Der Kläger hat von der Beklagten eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO verlangt und hierfür eine Frist gesetzt. Als die Beklagte nicht antwortete, hat … Mehr