Auskunftsanspruch im Datenschutz: Unternehmen müssen Identität des Empfängers nennen
In seinem Urteil vom 12.01.2023 (RW ./. Österreichische Post AG) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr Klarheit darüber geschaffen, dass Unternehmen bei der Beantwortung einer Auskunftsanfrage keine Wahlmöglichkeit haben, entweder die Identität des Empfängers personenbezogener Daten oder lediglich die Empfängerkategorie (z.B. werbetreibende Unternehmen im Versandhandel) zu nennen. Vielmehr muss der Verantwortliche nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Alt. 1 DSGVO die Identität des Empfängers gegenüber dem Betroffenen offenlegen, wenn dieser das begehrt. Welche Dritte … Mehr