KEIN GESICHERTER ANSPRUCH AUF MIETMINDERUNG EINER GEWERBEMIETE BEI NEGATIVER FLÄCHENABWEICHUNG
In seinem Urteil vom 25.11.2020 (Az. XII ZR 40/19) hat der BGH klargestellt, dass eine Minderung der Miete für gewerblich genutzte Mietsachen bei einer Flächenabweichung von weniger als 10% von der vertraglich vereinbarten Fläche lediglich dann in Betracht kommt, wenn der Mieter eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung darlegen kann. Anlass für dieses Urteil war die Klage der Betreiberin einer Ballettschule, die für den Betrieb ihres Gewerbes ca. 300qm große Mieträume anmietete. Die Größe der Mietfläche wurde vertraglich … Mehr