Arbeitsrechtlicher Blick auf Corona
1. Quarantäneanordnung durch die zuständigen Behörden Schließt die zuständige Behörde das Unternehmen und/oder ordnet in Form eines „Shut-Down“ die Quarantäne auf bestimmte oder unbestimmte Zeit an, ist der Arbeitgeber gegenüber dem arbeitsfähigen und nicht erkrankten Mitarbeiter weiterhin zur sechswöchigen Lohnfortzahlung verpflichtet. Nach dem Infektionsschutzgesetz steht dem Arbeitgeber ein Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde, eine Entschädigung für den Lohnausfall analog dem Entgeltfortzahlungsgesetz, für die Dauer von sechs Wochen zu. Diese Zahlungen werden daher zunächst vom Arbeitgeber verauslagt … Mehr