Betriebsratswahl: Drei Tage sind drei Tage – Was das BAG-Urteil zur Fristenberechnung für Führungskräfte bedeutet
Der Wahlvorstand wollte nur kulant sein: Statt drei Tage gab er einem Kandidaten vier Tage Zeit, um einen Mangel an seiner Vorschlagsliste zu beheben. Das gut gemeinte Entgegenkommen führte zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsratswahl. Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 (Az. 7 ABR 36/20) unmissverständlich klar: Die Drei-Tages-Frist zur Mängelbehebung nach § 8 Abs. 2 WO ist zwingend und steht nicht zur Disposition des Wahlvorstands. Für Sie als Führungskraft bedeutet das: Formfehler … Mehr