20.11.2018, BGH: Gesellschafterliste und Einziehung – Stimmrechte
Der vormalige Minderheitsgesellschafter von 49 % W. zog einen Anteil eines der Mitgesellschafterwirksam ein, die in einer späterer Gesellschafterversammlung vorgenommene Beschlussfassungfocht ein Mitgesellschafter (ein Teil seiner Anteile war wirksam eingezogen) an, weil er ausweislich der beim Handelsregisterhinterlegten Gesellschafterliste der GmbH noch als Mehrheitsgesellschaftergeführt sei, eine geänderte Liste war bei Beschlussfassung noch nicht zum HR eingereicht.