BGH 08.11.2016: keine Einberufungsbefugnis des abberufenen GmbH-GF
Der betroffene Geschäftsführer war als Geschäftsführer abberufen, aber noch im Handelsregister eingetragen. Er berief nach Abberufung eine Gesellschafterversammlung ein. Die Beschlussfassung dieser Versammlung focht der klagende Gesellschafter an. Der BGH stimmte dem bei. Da zwischenzeitlich im Instanzengang die Abberufung rechtskräftig bestätigt sei, bestand keine Einberufungsbefugnis mehr. Die Rechtsnorm des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG könne nicht analog angewendet werden. Hiernach ist der eingetragene Vorstand … Weiterlesen