Abgrenzung zwischen § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der unbefugten Weitergabe privater Nacktbilder
Die Weitergabe einvernehmlich erstellter Nacktbilder nach dem Ende einer Beziehung beschäftigt zunehmend die Strafjustiz. In einem aktuellen Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 3 StR 40/25) präzisiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenzen zwischen zwei tatbestandlich nahestehenden Normen: § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, der den höchstpersönlichen Lebensbereich schützt, und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB, der auf die Verletzung…WeiterlesenAbgrenzung zwischen § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der unbefugten Weitergabe privater Nacktbilder Quelle