Steuerstrafrecht: Mitwirkungspflicht verletzt – aber keine grobe Fahrlässigkeit:
LG Nürnberg-Fürth zur Entschädigung bei Steuerstrafverfahren: Nicht jeder formale Verstoß gegen steuerliche Mitwirkungspflichten ist gleich ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes (StrEG). Dies stellt das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Beschluss vom 13.03.2025 (Az. 12 Qs 62/24) klar. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob einer früheren Beschuldigten ein Anspruch auf Entschädigung…WeiterlesenSteuerstrafrecht: Mitwirkungspflicht verletzt – aber keine grobe Fahrlässigkeit: Quelle