Karnevalsparty trotz Krankschreibung?
Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wird in der Regeln durch Vorlage der AU-Bescheinigung geführt. Deren Beweiswert kann die Arbeitgeberin aber erschüttern. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger an der Karnevalssitzung während seiner Krankheit teilgenommen. Das erschüttere den Beweiswert der AU-Bescheinigung, so das LAG. In der Folge müsse der Kläger zur eigenen Arbeitsunfähigkeit in dem jeweiligen Zeitraum näher vortragen. Er trage im Kündigungsschutzverfahren aber nur eine so genannte „sekundäre Darlegungslast“. Dieser sei der Kläger nachgekommen, indem er … Mehr