„Analoge“ Fristenkontrolle
Kein Verlass auf die elektronische Fristenüberwachung ohne Kontrolle Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können; dies entschied kürzlich der BGH (Beschluss vom 26.9.2024 – III ZB 82/23). Fristversäumnis Eine Berufungsfrist wurde versäumt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigter ausgeführt, die Fristversäumung beruhe allein auf einem leichten Versehen zweier sehr zuverlässiger und ansonsten … Mehr