Betriebsratswahl: Wenn WhatsApp zur Wahlkampfwaffe wird – Das LAG Köln-Urteil zur digitalen Chancengleichheit
Der Wahlvorstandsvorsitzende hatte direkten Zugang zu 80 Prozent der Belegschaft – über seine WhatsApp-Broadcast-Liste. Einen Tag vor der Wahl nutzte er diesen privilegierten Kanal für eigene Wahlwerbung. Die Folge: Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte die Betriebsratswahl für unwirksam. Der Beschluss vom 6. Oktober 2023 (Az. 9 TaBV 14/23) zeigt: Die Digitalisierung schafft neue Formen der Wahlbeeinflussung, und die Gerichte ziehen klare Grenzen. Für Sie als Führungskraft bedeutet das: WhatsApp, Teams, E-Mail-Verteiler und andere digitale Kommunikationsmittel sind … Mehr