Die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651n Abs. 2 BGB) ist die Besonderheit des deutschen Pauschalreiserechts: Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende über die Minderung hinaus eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen – für den immateriellen Schaden der vertanen Urlaubszeit. Der Anspruch kompensiert, was keine Erstattung ersetzen kann: Die Urlaubstage sind verbraucht, die Erholung ist ausgefallen, und der nächste Urlaub liegt in weiter Ferne.
Die Voraussetzung der erheblichen Beeinträchtigung wird von der Rechtsprechung typischerweise ab einer Minderungsquote von rund 50 Prozent angenommen – doch die Kasuistik ist differenzierter: Entschädigungen wurden auch bei geringerer Minderung zugesprochen, wenn die Umstände des Einzelfalls den Urlaub insgesamt entwerteten. Bei vollständiger Vereitelung – etwa der Absage einer Kreuzfahrt – ist der Anspruch regelmäßig gegeben; die Höhe orientiert sich oft am halben Reisepreis, wie Urteile mit 50 Prozent für den vereitelten Urlaub zeigen, und hängt auch davon ab, wie kurzfristig die Absage erfolgte und ob der Reisende die freigewordene Zeit noch anderweitig nutzen konnte.
Recht Umschau aggregiert täglich aktuelle Rechtsnews zur Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Wir kuratieren Beiträge aus spezialisierten Reiserechtsblogs, die die Entschädigungsrechtsprechung laufend dokumentieren, informative YouTube-Videos und Podcast-Episoden. Ob neue Urteile zur Erheblichkeitsschwelle, aktuelle Entscheidungen zur Bemessung der Entschädigung – von der abgesagten Kreuzfahrt bis zum vereitelten Jagdurlaub – oder praxisnahe Hinweise zur Geltendmachung neben Minderung und Schadensersatz – bei Recht Umschau finden Sie täglich den aktuellsten Stand.
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