Meinungsfreiheit kontra Persönlichkeitsrecht: Der BGH zur Auskunftspflicht über Nutzerdaten nach dem TDDDG
Mit Beschluss vom 11. März 2025 (Az. VI ZB 79/23) hat der Bundesgerichtshof eine richtungsweisende Entscheidung zur Reichweite des § 21 Abs. 2 TDDDG gefällt – einer Vorschrift, die das Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsrechtsschutz und Meinungsfreiheit im digitalen Raum neu ausbalanciert. Im Zentrum stand die Frage, ob die Betreiberin eines Arbeitgeberbewertungsportals zur Auskunft über die Identität…WeiterlesenMeinungsfreiheit kontra Persönlichkeitsrecht: Der BGH zur Auskunftspflicht über Nutzerdaten nach dem TDDDG Quelle