Das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (sog. Marktbeherrschung, Art. 102 AEUV, § 19 GWB) schützt den Wettbewerb vor der einseitigen Machtausübung durch Unternehmen, die eine dominante Position auf einem relevanten Markt innehaben. Anders als das Kartellverbot setzt das Missbrauchsverbot kein abgestimmtes Verhalten voraus – es richtet sich an einzelne Unternehmen, die allein oder gemeinsam marktbeherrschend sind.
Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, das sich gegenüber Wettbewerbern, Abnehmern und letztlich Verbrauchern in einem erheblichen Maß unabhängig verhalten kann. In Deutschland gilt bei einem Marktanteil von über 40 Prozent eine widerlegbare Vermutung der Marktbeherrschung. Typische Missbrauchsformen: Kampfpreisunterbietung, Lieferverweigerung, Kopplungsgeschäfte, Rabattsysteme mit Ausschlusswirkung und die Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Einrichtungen (essential facilities).
Recht Umschau aggregiert täglich aktuelle Rechtsnews zur Marktbeherrschung und zum Missbrauchsverbot. Wir kuratieren Beiträge aus führenden Kartellrechtsblogs, erklärende YouTube-Videos und Podcast-Episoden, die aktuelle Behördenentscheidungen und Urteile zum Missbrauchsverbot praxisnah einordnen. Besonders im Fokus: die neuen EU-Kommissions-Leitlinien zu Art. 102 AEUV, aktuelle Verfahren gegen große Technologiekonzerne sowie neue BGH-Urteile zum deutschen Missbrauchsverbot. Bei Recht Umschau bleiben Sie täglich auf dem aktuellsten Stand.
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