Die Insolvenzanfechtung ist eines der schärfsten Instrumente des Insolvenzrechts. Sie ermöglicht dem Insolvenzverwalter, Zahlungen und andere Rechtshandlungen des Schuldners, die vor der Insolvenz vorgenommen wurden, rückgängig zu machen und die damit abgeflossenen Werte zur Insolvenzmasse zurückzuholen. Wer in den Monaten oder Jahren vor der Insolvenz Zahlungen vom späteren Insolvenzschuldner erhalten hat, kann damit rechnen, vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden.
Die Anfechtungstatbestände der InsO (§§ 129 ff.) reichen weit: Die kongruente Deckungsanfechtung erfasst Zahlungen, auf die der Gläubiger einen Anspruch hatte, wenn sie im Drei-Monats-Zeitraum vor dem Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geleistet wurden. Die inkongruente Deckungsanfechtung greift bei Leistungen, auf die kein oder kein fälliger Anspruch bestand. Und die Vorsatzanfechtung kann Zahlungen bis zu zehn Jahre zurückerfassen, wenn der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte.
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